Netzeinspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien und Kraft-Wärme-Kopplung

Erst im September 2017 bekräftigten Deutschland und Frankreich ihr Engagement für eine Europäische Energiewende und den Kampf gegen den Klimawandel. Hierzu ist ein europäischer Regelungsrahmen wichtig. Einen Überblick über die Technologien, Recht und Politik, Forschung und Förderung finden Sie auf www.erneuerbare-energien.de

Betreiben Sie eine Anlage zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (Fotovoltaik, Wasserkraft, Windkraft, Biomasse) oder haben Sie eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage im Einsatz?

Für die Einspeisung dieses Stroms in das öffentliche Stromnetz gilt es einige Vorschriften zu beachten. Wir haben Ihnen auf dieser Seite einige Informationen zusammengestellt.

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG

Die Regelungen zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien finden sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, soll zum 1. Januar 2021 grundlegend novelliert werden. 

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 23. September 2020 verabschiedet. Das EEG 2021 wird jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch in diesem Jahr. Mehr dazu lesen Sie hier...

Wesentliche Änderungen kurz zusammengefasst:

  • der gesamte Strom in Deutschland soll ab dem Jahr 2050 treibhausgasneutral sein
  • Gesetzliche Verankerung für Ausbaupfade der Erneuerbaren bis 2030, um das Ziel 65% Erneuerbare bis 2030 zu erreichen
  • Verbesserung der Akzeptanz für weiteren Erneuerbaren-Ausbau durch finanzielle Beteiligung von Kommunen am Ausbau der Windenergie
  • Anreize für Mieterstrom und Verbesserung der Rahmenbedingungen für Eigenstromerzeugung 
  • Kosteneffizienz- und Innovationsimpulse sollen mit dem Gesetz gegeben werden
  • Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit stromkostenintensiver Betriebe
  • verbesserte Anreize für neue Anlagentechnik und bessere Steuerbarkeit der Anlagen (Smart-Meter-Gateway). "Südquote" für Wind an Land und Biomasse mit Abstimmung zwischen Erneuerbaren-Ausbau und Netzausbau
  • Sektorkopplung für Seeschiffe und Befreiung grünen Wasserstoffs von der EEG-Umlage
  • Ausgeförderte Anlagen erhalten übergangsweise die Möglichkeit, den Strom weiter über den Netzbetreiber vermarkten zu können und den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten zu erhalten. Die Vermarktungskosten reduzieren sich, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.

Bundesbedarfsplangesetz - BBPlG

Im BBPIG regelt, für welche Vorhaben, welche eine Anpassung, Entwicklung und eine Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen erfordern, die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt wird, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. 

Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271) wurde zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert. In der geplanten Novellierung ist vorgesehen, dass

  • zentrale Netzausbauvorhaben benannt und aktualisiert werden. Grundlage ist der Netzentwicklungsplan 2019-2030. Er berücksichtigt erstmals das in dieser Legislaturperiode erhöhte Ziel der Bundesregierung, im Jahr 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 65% zu erreichen. Zugleich soll der Vorschlag zur Lösung der Netzprobleme im Dreiländereck Bayern, Hessen und Thüringen umgesetzt werden.
  • Um Planungs- und Genehmigungsverfahren für Netzausbauvorhaben zügig durchführen zu können, sollen effiziente Planungs- und Genehmigungsverfahren gefördert werden.

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG

Die Regelungen zur Einspeisung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen ergeben sich aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist.

Wesentliche Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Verlängerung der Geltungsdauer des KWK-Gesetzes
  • Einschränkung der jährlichen Förderung
  • Beschränkung der Zuschlagsgewährung bei Entfall der EEG-Umlage
  • Neue Boni – aber nur für KWK-Anlagen über 1 MW
  • Neuregelung Kumulierungsverbot
  • Neufassung der Regelung bei negativen Stundenkontrakten
  • Veränderungen bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen

Am 1. Juli 2017 ist die Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV) in Kraft getreten.

Die Bundesnetzagentur baut mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes auf, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Seit 31.01.2019 ist eine Online-Anmeldung beim Marktstammdatenregister möglich.

Alle Akteure des Strom- und Gasmarkts sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlage im Marktstammdatenregister zu registrieren. Hierzu zählen Solaranlagen, KWK_Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher, Notstromaggregate, Windenergieanlagen oder auch konventionelle Kraftwerke. Hierfür gelten Fristen die eingehalten werden müssen.

Zahlungsanspruch: Damit die Zahlungen nach demEEG  oder dem KWKG ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Ansonsten tritt keine Fälligkeit des Anspruchs auf eine Auszahlung ein!

Informationen zur Anmeldung von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung finden Sie auf der Homepage zum Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.

Zum 01.10.2021 tritt die neue Fassung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Die überarbeitete Fassung bezieht neben den Netzbetreibern auch die Anlagenbetreiber kleinerer Anlagen mit ein.

Der sogenannte Redispatch 2.0 verpflichtet alle Anlagenbetreiber von Anlagen größer 100 kW sowie Anlagenbetreiber von fernsteuerbaren Anlagen kleiner 100 kW an den Redispatch-2.0-Prozessen teilzunehmen und Daten zu liefern bzw. zu empfangen. Dadurch sollen drohende Netzengpässe schon im Voraus erkannt, behoben und so die Netzstabilität verbessert werden.

Die Stadtwerke Schwäbisch Hall unterstützen Anlagenbetreiber, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Informationen zu unserem Angebot finden Sie hier...

Strommarktdaten

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht aktuelle Strommarktdaten, die auf der Plattfom SMARD abrufbar sind. Die Plattform stellt zentrale Strommarktdaten für Deutschland und teilweise auch für Europa nahezu in Echtzeit dar.

Wälzung der EEG- und KWK-Förderung

Gemäß § 60 Abs. 1 EEG sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu verlangen (EEG-Umlage). Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln und veröffentlichten bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr.

Informationen zur Ermittlung der EEG-Umlage finden Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber Netztransparenz/EEG-Umlage.

Gemäß der §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt.

Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.

Informationen zur Ermittlung der KWKG-Umlage finden Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber Netztransparenz/KWKG-Umlage.

Stromeinspeisung

Technische Vorgaben für die Einspeisung von Strom aus EEG- und KWK-Anlagen

Die technischen Vorgaben ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):

§9 Technische Vorgaben
Nach § 9 Abs. 1 müssen Anlagenbetreiber im Sinne des EEG sowie Anlagenbetreiber im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes - im Folgenden KWKG - ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann (sog. Einspeisemanagement nach § 14 Abs. 1 EEG).

Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie - im Folgenden Fotovoltaikanlagen - gelten gemäß § 9 Abs. 3 EEG ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Leistung i.S.v. § 9 Abs. 1 und 2 EEG als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und innerhalb zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Bei Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 100 kW genügt die Ausstattung mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Leistungsreduzierung. Fotovoltaikanlagen mit einer Leistung von höchstens 30 kW können alternativ die maximale Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 % der installierten Leistung begrenzen.

Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen

Gemäß § 9 Abs. 7 EEG i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG verringert sich die Förderung / Vergütung auf den Monatsmarktwert, solange die technischen Vorgaben nicht erfüllt sind. Betreiber von KWK-Anlagen verlieren ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach § 4 Abs. 3 KWKG oder, soweit ein solcher nicht besteht, ihren Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs. 4 KWKG.

Bereitstellung einer technischen Empfangseinrichtung

Gerne bieten wir Ihnen die Bereitstellung einer technischen Empfangseinrichtung an. Ein Vertragsangebot zur Miete erhalten Sie von Frau Wieland, ein Bestellformular für den Kauf der technischen Empfangseinrichtung von Herrn Bartenbach.

Informationen zur technischen Umsetzung der Vorgaben

Weitere Informationen zur technischen Umsetzung der Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG und den Anforderungen an Stromerzeugungsanlagen hinsichtlich der Blindleistungsbereitstellung haben wir im unten angefügten Dokument "Umsetzung der Technischen Vorgaben und der Blindleistungsbereitstellung" zusammengestellt.

Abholung, Installation und Inbetriebnahme der technischen Empfangseinrichtung

Sobald wir ein von Ihnen unterschriebenes Vertragsangebot oder alternativ ein Bestellformular für den Erwerb erhalten haben, erfolgt der Versand der technischen Empfangseinrichtung an die von Ihnen angegebene Adresse. Für die Montage bitten wir Sie einen Elektroinstallateur zu beauftragen. Mit der Rücksendung des schriftlichen Funktionsnachweises (sog. Bestätigungsformular) bestätigen Sie mit Ihrem Elektroinstallateur, dass Ihre Anlage die technischen Vorgaben erfüllt. Das Bestätigungsformular liegt der Gerätelieferung bei und kann ferner auf dieser Seite heruntergeladen werden.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anlagen (* externer Link):

Umsetzung der Technischen Vorgaben und der Blindleistungsbereitstellung

Preis GPRS-Datenübertragung Fernwirktechnik

Bestätigungsformular Technische Vorgaben nach § 9 Abs. 1 und 2 EEG

Messkonzept für Erzeugungsanlagen ab 100 kW Nennleistung der EEG oder KWKG Anlage

Anmeldung einer steckfertigen Erzeugungsanlage bis 600 W Modulleistung

Formular - Nachweis Eigenverbrauch

Wo finden Sie Ihre Zählernummer?

Die Zählernummer findet sich über oder unter dem Barcode auf Ihrem Strom-, Wasser- oder Erdgaszähler. Bei Wasserzählern kann die Zählernummer auch auf der Deckelumrandung eingestanzt sein.

Was wird abgelesen?

Den Zählerstand finden Sie auf der Zähleranzeige, die aus drehbaren Rädchen besteht und bei Strom mit „kWh“, Erdgas und Wasser/ Abwasser mit „m³“ und bei Fernwärme mit "MWh" gekennzeichnet ist.

Was bedeutet "HT" und "NT" auf dem Stromzähler?

HT steht für Hochtarif und misst Ihren Stromverbrauch am Tag, NT steht für Niedertarif und misst Ihren Stromverbrauch in der Nacht.

Elektronische Stromzähler, OBIS Code

Bei elektronischen Stromzählern erscheinen in der Anzeige abwechselnd die Codes des OBIS ("Object Identification System") Kennzahlensystems. Diese dienen der eindeutigen Identifikation von Messwerten. Neben dem OBIS Code erscheinen in der Anzeige die Zählerstandsmesswerte.

Was bedeuten die OBIS Codes?

Die Code-Nummern 1.8.0 bis 1.8.2 stehen für Strombezugzähler, die Code-Nummern 2.8.1 bzw. 2.8.2 stehen für Stromliefer- bzw. Einspeisezähler.

OBIS Code Bezeichnung:

1.8.0 - Strombezug Eintarif (ET)
1.8.1 - Strombezug 
Hochtarif (HT)
1.8.2 - Strombezug Niedertarif (NT)
2.8.0 - Stromlieferung Einspeisung Eintarif (EET)
2.8.1 - Stromlieferung Einspeisung Niedertarif (ENT)
2.8.2 - Stromlieferung Einspeisung Hochtarif (EHT)

Zählerstandsmitteilung

Abrechnung Energieeinspeisung

Geht es um Fragen zur Abrechnung von Energieeinspeisungen?

Tel.: 0791 401-8628

Haben Sie Fragen zu den technischen Vorgaben einer Energieeinspeisung ins Niederspannungsnetz?

Wenden Sie sich bitte an

Thomas Wagner
Tel.: 0791 401-312

Wünschen Sie ein Vertragsangebot zur Miete einer techn. Empfangs­einrichtung?

Wenden Sie sich bitte an

Martina Wieland
Tel.: 0791 401-912

Wünschen Sie den Erwerb einer techn. Empfangseinrichtung?

Wenden Sie sich bitte an

Dietmar Bartenbach
Tel.: 0791 401-154