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Ersatzversorgung

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist jeweils dasjenige Energieversorgungs-
unternehmen Grund- und Ersatzversorger, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG sind verpflichtet, alle drei Jahre den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen und bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen (Einzelheiten zur Grundversorgung Strom und Erdgas finden Sie im Bereich Netzinformation).

In folgenden Gebieten bieten die Stadtwerke Schwäbisch Hall demnach Strom- ersatzversorgungstarife an:

  • Stadt Schwäbisch Hall
  • Gemeinde Rosengarten, Ortsteil Raibach

Ergänzend zur Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH für
„PremiumStrom-Sonderabkommen“.

Ersatzversorgungstarif (ohne Laufzeitbindung)
Grundpreis Euro/Jahr Verbrauchspreis ct/kWh
Eintarifzähler Zweitarifzähler Tagstrom Nachtstrom
84,00 126,00 26,00 19,40

Die hier angegebenen Preise sind Bruttopreise. Die Verbrauchspreise beinhalten Netzentgelte sowie EEG-Umlage (zzt. 3,592 ct/kWh), KWK-Umlage (zzt. 0,002 ct/kWh), Stromsteuer (zzt. 2,05 ct/kWh) und Mehrwertsteuer (zzt. 19 %).
In den Grundpreisen ist der Verrechnungspreis für die Zählermiete eines Ein- bzw. Zweitarifzählers sowie eine Abrechnung pro Kalenderjahr enthalten.
Jede weitere Abrechnung ist kostenpflichtig und wird mit 9,85 Euro (brutto) in Rechnung gestellt.
Tagstrom gilt für Eintarifzähler sowie für Zweitarifzähler in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr.
Der Nachtstrom gilt für Zweitarifzähler in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr.
Die ausschließliche Versorgung durch Nachtstrom ist ausgeschlossen.
Stand: 1. Januar 2012

Strommix Ersatzversorgung

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